Erstes Sanktionsdurchsetzungsgesetz
als Folge des Putin-Krieges
17.06.2022 | Artikel von Mischa Towfighi
Der völkerrechtswidrige Angriff russischer Truppen auf die Ukraine war der Auslöser für ein Gesetz der amtierenden Bundesregierung, das vordergründig den Umgang mit dem Aggressor regulieren soll. Als „Erstes Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen“ (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I) trägt im Namen bereits die künftige Absicht, die vereinbarten Regeln noch weiter zu verfeinern.
Für den Moment verschärft der Gesetzgeber mit dieser Initiative aber eine Reihe von bereits bestehenden Gesetzen. Hierbei werden nicht nur aktuelle EU-Sanktionen mit internationaler Ausrichtung durchgesetzt, sondern auch die Durchsetzung von inländischen Gesetzen gegenüber nationalen Subjekten erleichtert.
Entstehung des Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
Die Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hat deutlich erkannt, dass bislang Regelungslücken in einigen bundesdeutschen Gesetzen vorlagen.
Das am 23. Mai 2022 beschlossene Gesetz versteht sich als rasche Interim-Lösung, die künftig weitere Verfeinerung erfahren soll.
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz wird vor allem durch die Einführung erweiterter Befugnisse zur Ermittlung und Sicherstellung von Geldern angepasst. Auf dieser Basis erhalten die ermittelnden Behörden weitreichende Befugnisse zur Sammlung und Sicherstellung von Informationen. Letztlich erhalten die ermittelnden Behörden auch die Befugnisse zur Sicherstellung liquider Mittel und anderer wirtschaftlicher Ressourcen.
Änderungen des Geldwäschegesetzes
Im Zuge der Änderungen des Geldwäschegesetzes ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-tersuchungen künftig befugt, den Bundesnachrichtendienst sowie die die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Aufklärung von Geldwäschestraftaten einzusetzen.
Um seinen Aufgaben nachzukommen, ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen künftig befugt, unabhängig vom Vorliegen entsprechender Meldung eigene Analysen durchzuführen. Werden Verdachtsmomente offenkundig, kann sie die Durchführung einer Transaktion untersagen.
Änderungen des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz erfährt vor allem durch die Ausweitung der Informationspflichten zu den persönlichen Daten von Verdächtigen eine Veränderung. Hier wird der automatisierte Abruf von Kontoinformationen auf die jeweiligen Adressen verdächtiger Personen ausgeweitet und erleichtert.
Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
Im Wertpapierhandelsgesetz werden durch die Einfügung eines neuen § 14a Befugnisse zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen eingeräumt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen erhält durch diese neuen Regelungen die Möglichkeit Handelsverbote von Finanzinstrumenten gegenüber jedermann anzuordnen. Neu geregelt wurde ebenfalls, dass ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage künftig keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Änderungen des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Künftig können Verwaltungsakte entgegen den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch außerhalb der Bundesrepublik zugestellt werden. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger kann ausreichen.
Fazit
Wie bereits geschildert, handelt es sich beim Sanktionsdurchführungsgesetz I um ein vorläufiges Regelwerk, dass insbesondere auch noch der Auslegung und Umsetzung in der Praxis bedarf. Klar wird aber, dass der Auslegungsspielraum geringer und die Handlungsmöglichkeiten der betroffenen Behörden umfangreicher werden.
Dennoch erhalten vor diesem Hintergrund die KYC-Prozeduren - über die wirtschaftlichen Aspekte hinaus - somit künftig eine erhebliche Bedeutung im juristischen Umfeld.
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